AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen bilden einen Bestandteil des Angebots und der Auftragsbestätigung, die durch Einkaufsbedingungen des Käufers nicht unwirksam werden.

1. Vereinbarte Lieferungen sind als annähernd zu betrachten und werden nach Möglichkeit eingehalten, ist jedoch stets unverbindlich. Bei Lieferungsverzug ist vom Besteller eine angemessene Nachfrist, nicht unter 2 Wochen zu stellen. Hierbei sind Liefertermine von Zulieferanten zu berücksichtigen.

2. Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert und montiert. Das Eigentumsrecht bleibt bestehen, bis alle Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis bezahlt sind. Von uns montierte Zäune werden nur als Bauzaun erstellt. Bei Nichtzahlung der Rechnung kann die Demontage verlangt oder von uns nach schriftlicher Ankündigung auf Kosten des Bestellers vorgenommen werden. Der Veräußerer des Grundstücks ist verpflichtet, den Käufer eines Grundstückes mit Bauzaun auf diesen Tatbestand hinzuweisen.

3. Für die von uns durchgeführten Zaunmontagen sind folgende Punkte genau zu beachten. Der Besteller hat die Baustelle vor Montagebeginn vorzubereiten:
a. Offenlegung sämtlicher Marktsteine und genaue Verpflockung des Zaunverlaufes, der Tore und Türen.

b. Auspflockung von Erdkabeln, Leitungen, Rohren, Dränagen oder sonstigen Anlagen und Versorgungsleitungen.

c. Ist in den Bestellungen nicht schriftlich der Abstand vom Gelände bis Zaununterkante angegeben, bestimmten unsere Monteure die Höhe. Dasselbe gilt für Türen und Tore. Versäumt der Bauherr oder dessen Beauftragter die Bedingungen von Ziffer 4, haftet er für alle entstehenden Schäden und Kosten.

4. Wenn bei Übernahme von Zaunmontage nichts anderes vereinbart ist, versteht sich der Einheitspreis bei planiertem Gelände ohne Stein, Fels, Hanglage und jegliche Fremdkörper. Der Aushub für die Fundamente muss maschinell durchführbar sein. Der Aushub wird unmittelbar in die Zaunstraße planiert. Hand- und Grabarbeiten auch bei Geflechtsmontagen werden getrennt in Rechnung gestellt. Bei evtl. Feinplanie sind die entstehenden Schäden und Verunreinigungen im Arbeitsbereich vom Besteller zu beheben. Treten Verzögerungen auf, weil die nötigen Vorbereitungen wie unter Ziffer 4 erwähnt nicht rechtzeitig getroffen wurden oder die Montagen ununterbrochener Folge nicht durchgeführt werden kann, bleiben uns angemessene Nachberechnungen für Wartezeiten und zusätzliche Kosten wie z. B. An- und Abfahrt vorbehalten.

5. Bei Montage-, Schleif-, Bohr- und Anstricharbeiten sind sämtliche Gegenstände, Einrichtungen und sonstige gefährdete Flächen vom Auftraggeber abzudecken und vor Beschädigung zu sichern. Für entstehende Montageschaden oder sich daraus erwachsende Nachfolgelasten übernehmen wir keinerlei Haftung.

6. Die einwandfreie Fertigungsstellung ist vom Bauherrn mit dem Monteur zu rapportieren. Der Bauherr ist verpflichtet, zum Abschluss der Montagearbeiten mit dem Monteur einen Übernahmetermin zu vereinbaren. Wird der Übernahmetermin versäumt, gilt die Arbeit als unbeanstandet übernommen. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware bzw. Beendigung der Montagearbeiten eine schriftliche Mängelrüge, in der Mängel genau bezeichnet werden, bei uns eingeht. Begründete Mängel werden unter Ausschluss weiterer Ansprüche beseitigt.

7. Bestellungen müssen genau detailliert und schriftlich bei uns eingereicht werden. Tore, Türen und andere Schlosserarbeiten müssen genau beschrieben und durch Ausführungspläne belegt sein, ansonsten gilt unser Standard. Bei Drahtgeflechten, Zaunsäulen und Holzzaunmaterialien müssen Stärke, Qualität, Farbe usw. beschrieben sein. Bei fehlenden Angaben werden Materialien handelsüblicher Qualität und die Schlosserarbeiten nach eigenem Ermessen erstellt. Nachträgliche Änderungs-wünsche des Bestellers werden gesondert berechnet.

8. Zahlungsbedingungen: Während der Montage können Zwischenrechnungen eingereicht werden und müssen innerhalb 8 Tage zu 90 Prozent bezahlt werden. Schlussrechnungen sind innerhalb 20 Tagen zahlbar. Wechsel nehmen wir auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zahlungsverzug werden die Kosten berechnet, die durch Kreditbeanspruchung bei den Geldinstituten entstehen. Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, so werden alle Forderungen sofort fällig ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Wir sind dann außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Arbeiten nur gegen Vorauszahlung und Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten und für die uns entstandenen Kosten Schadenersatz zu fordern. Kommt ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist eine Verrechnung von Seiten des Kunden jederzeit möglich.

9. Gewährleistung:
a. Für Mängel des Liefergegenstands haften wir unter Ausschluss jeglicher Ansprüche nur der nachfolgenden Bestimmungen:
– Während eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Übernahme des Liefergegenstands hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) an mechanischen und elektrischen Teilen.
– Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen.

b) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneter Baugrund, chemische, mechanische, oder elektrische Einflüsse.

c) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen hat uns der Kunde nach Verständigung die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.

d) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir soweit sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt, die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes.

e) Sollten ausnahmsweise Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen aus Gründen, die wir zu vertreten haben, fehlschlagen, so sind uns mindestens noch 2 weitere Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferung innerhalb jeweils angemessener Frist einzuräumen, bevor der Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung hat.

f) Sollten seitens des Kunden oder Dritter ohne vorherige Genehmigung, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, so erlischt jegliche Gewährleistung
unsererseits.

g) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Bürgschaftseinbehalte: Wegen zu hoher Verwaltungskosten werden Bürgschaftseinbehalte bei Auftragswerte bis € 5.000 netto nicht akzeptiert.

11. Erfüllungsort / Gerichtsstand:
a. Erfüllungsort ist Weißenburg.

b. Gerichtsstand Weißenburg.

c. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der ROM Zaunbau zuständig ist. Die ROM Zaunbau ist berechtigt, auch am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

d. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

12. Schlussbestimmungen:
a. Abgeschlossene Lieferverträge sowie vorstehende Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen verbindlich.

b. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn ROM Zaunbau diese ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese Festlegung kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung beider Vertragsparteien aufgehoben werden.

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